Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verfassungsgerichtshofgesetz

VerfGHG NRW

§ 6 (Vorsitz)

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VerfGHG%20NRW/6#abs-1 (1) Der Präsident führt den Vorsitz und nimmt außerhalb der Sitzungen die Befugnisse des Verfassungsgerichtshofs wahr.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VerfGHG%20NRW/6#abs-2 (2) Ständiger Vertreter des Präsidenten ist der Vizepräsident.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VerfGHG%20NRW/6#abs-3 (3) Sind der Präsident und der Vizepräsident verhindert, nimmt das lebensälteste Mitglied des Verfassungsgerichtshofs die Befugnisse des Präsidenten wahr.

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