Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verfassungsgerichtshofgesetz
VerfGHG NRW -§ 7 (Verhinderung, Beschlußfähigkeit)
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VerfGHG%20NRW%20-/7#abs-1 (1) Ist ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofs verhindert, seine richterlichen Befugnisse wahrzunehmen, tritt an dessen Stelle der gewählte Vertreter. Ist auch dieser verhindert, tritt an seine Stelle der Lebensälteste der anderen nicht verhinderten Vertreter.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VerfGHG%20NRW%20-/7#abs-2 (2) Hat ein geladenes Mitglied oder ein zur Mitwirkung geladener Vertreter seine Verhinderung angezeigt oder sind sie ohne Anzeige nicht erschienen, so ist der Verfassungsgerichtshof auch in einer Besetzung mit sechs Richtern beschlußfähig, wenn anders die Beschlußfähigkeit des Verfassungsgerichtshofs nicht rechtzeitig hergestellt werden kann.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VerfGHG%20NRW%20-/7#abs-3 (3) Nach Beginn der mündlichen Verhandlung oder, falls eine solche nicht stattfindet, der Beratung können weitere Richter nicht hinzutreten. Wird der Verfassungsgerichtshof beschlussunfähig, muss die mündliche Verhandlung oder Beratung nach seiner Ergänzung neu begonnen werden.