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# § 7 VerfGHG NRW - (Nordrhein-Westfalen) — (Verhinderung, Beschlußfähigkeit)

Verfassungsgerichtshofgesetz  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ist ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofs verhindert, seine richterlichen Befugnisse wahrzunehmen, tritt an dessen Stelle der gewählte Vertreter. Ist auch dieser verhindert, tritt an seine Stelle der Lebensälteste der anderen nicht verhinderten Vertreter.

(2) Hat ein geladenes Mitglied oder ein zur Mitwirkung geladener Vertreter seine Verhinderung angezeigt oder sind sie ohne Anzeige nicht erschienen, so ist der Verfassungsgerichtshof auch in einer Besetzung mit sechs Richtern beschlußfähig, wenn anders die Beschlußfähigkeit des Verfassungsgerichtshofs nicht rechtzeitig hergestellt werden kann.

(3) Nach Beginn der mündlichen Verhandlung oder, falls eine solche nicht stattfindet, der Beratung können weitere Richter nicht hinzutreten. Wird der Verfassungsgerichtshof beschlussunfähig, muss die mündliche Verhandlung oder Beratung nach seiner Ergänzung neu begonnen werden.

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Zitiervorschlag: § 7 VerfGHG NRW - (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VerfGHG%20NRW%20-/7

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