Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verfassungsgerichtshofgesetz

VerfGHG NRW -

§ 63 (Kostenentscheidung)

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VerfGHG%20NRW%20-/63#abs-1 (1) Das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, kostenfrei.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VerfGHG%20NRW%20-/63#abs-2 (2) Erweist sich ein Antrag nach Artikel 32 als unzulässig oder unbegründet, so sind dem Antragsgegner die notwendigen Auslagen einschließlich der Kosten der Verteidigung zu ersetzen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VerfGHG%20NRW%20-/63#abs-3 (3) Erweist sich ein Antrag nach Artikel 32 als begründet, so kann dem Antragsgegner die Erstattung der notwendigen Auslagen der Gegenseite ganz oder teilweise auferlegt werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VerfGHG%20NRW%20-/63#abs-4 (4) Erweist sich eine Verfassungsbeschwerde als begründet, so sind dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise zu erstatten.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VerfGHG%20NRW%20-/63#abs-5 (5) In den übrigen Fällen kann der Verfassungsgerichtshof volle oder teilweise Erstattung der notwendigen Auslagen anordnen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/VerfGHG%20NRW%20-/63#abs-6 (6) Wird ein Antrag als offensichtlich unzulässig verworfen oder als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen, so kann der Verfassungsgerichtshof dem Antragsteller eine Gebühr von bis zu 1 000 Euro auferlegen, wenn die Stellung des Antrags einen Missbrauch darstellt.

Fünfter Teil

Verzögerungsbeschwerde

§ 62 § 63a