Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg
VerfGGBbg§ 62 Einziehung von Gebühren
Stand: 30.07.2026
Für die Einziehung von Gebühren nach § 32 dieses Gesetzes gilt das Justizbeitreibungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.