Für die Einziehung von Gebühren nach § 32 dieses Gesetzes gilt das Justizbeitreibungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
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Für die Einziehung von Gebühren nach § 32 dieses Gesetzes gilt das Justizbeitreibungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.