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VerfGGBbg

§ 27 Entscheidung und Verkündung

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VerfGGBbg/27#abs-1 (1) Das Verfassungsgericht entscheidet in geheimer Beratung nach seiner freien, aus dem Inhalt der Verhandlung und dem Ergebnis der Beweisaufnahme geschöpften Überzeugung. Die Entscheidung ist schriftlich abzufassen, zu begründen und von den Richtern, die bei ihr mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Sie ist sodann, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, unter Mitteilung der wesentlichen Entscheidungsgründe öffentlich zu verkünden. Der Termin zur Verkündung einer Entscheidung kann in der mündlichen Verhandlung bekanntgegeben oder nach Abschluß der Beratungen festgelegt werden; in diesem Fall ist er den Beteiligten unverzüglich mitzuteilen. Zwischen dem Abschluß der mündlichen Verhandlung und der Verkündung der Entscheidung sollen nicht mehr als drei Monate liegen. Der Termin kann durch Beschluß des Verfassungsgerichts verlegt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VerfGGBbg/27#abs-2 (2) Ein Richter kann seine in der Beratung vertretene abweichende Meinung zu der Entscheidung oder zu deren Begründung in einem Sondervotum niederlegen; das Sondervotum ist der Entscheidung anzuschließen. Das Stimmenverhältnis kann in der Entscheidung mitgeteilt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VerfGGBbg/27#abs-3 (3) Alle Entscheidungen sind den Beteiligten bekanntzugeben sowie dem Landtag und der Landesregierung mitzuteilen.

§ 26 § 28