Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg
VerfGGBbg§ 26 Niederschrift
Stand: 30.07.2026
Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Darüber hinaus wird sie in einer Tonaufnahme festgehalten; das Nähere regelt die Geschäftsordnung. Das Verfassungsgericht kann nach Anhörung der Beteiligten und Äußerungsberechtigten von einer Tonaufnahme absehen.