Gesetze / Statut des "Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland"

VerdOrdenStat

Art 2

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VerdOrdenStat/2#abs-1 (1) Der Verdienstorden der Bundesrepublik wird verliehen als

Großkreuz,Großes Verdienstkreuz undVerdienstkreuz.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VerdOrdenStat/2#abs-2 (2) Das Großkreuz wird auch in einer Sonderstufe verliehen. Der Bundespräsident behält sich ferner vor, das Großkreuz in einzelnen Fällen in besonderer Ausführung zu verleihen. Das Große Verdienstkreuz kann auch mit Stern und Schulterband oder nur mit Stern, das Verdienstkreuz auch in Form des Ordenskreuzes am Band verliehen werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VerdOrdenStat/2#abs-3 (3) Außerdem wird die Verdienstmedaille verliehen.

Art 1 Art 3