Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß "Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik/Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik" in den Fachrichtungen Bühne/Studio, Beleuchtung, Halle

VeranstTechMeistPrV

§ 9 Bestehen der Prüfung

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VeranstTechMeistPrV/9#abs-1 (1) Die Noten der schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach werden zusammengefaßt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VeranstTechMeistPrV/9#abs-2 (2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer in allen Prüfungsfächern, im schriftlichen und im praktischen Teil des berufs- und arbeitspädagogischen Teils, in der Projektarbeit sowie in dem Fachgespräch mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VeranstTechMeistPrV/9#abs-3 (3) Über das Bestehen ist ein Zeugnis gemäß der Anlage auszustellen. Im Fall der Freistellung nach § 8 sind Ort und Datum sowie die Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.

§ 8 § 10