Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Veranstaltungsfachwirt/Geprüfte Veranstaltungsfachwirtin

VeranstFachwPrV

§ 7 Bewerten der Prüfungsleistungen und Bestehen der Prüfung

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VeranstFachwPrV/7?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen schriftlich geprüften Qualifikations- und Handlungsbereichen sowie in der mündlichen Prüfung nach § 3 Abs. 5 bis 9 mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VeranstFachwPrV/7?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die schriftlich geprüften Qualifikations- und Handlungsbereiche sowie die mündliche Prüfung nach § 3 Abs. 5 bis 9 sind jeweils gesondert zu bewerten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VeranstFachwPrV/7?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis nach der Anlage 1 sowie ein Zeugnis nach der Anlage 2 auszustellen. Im Falle der Freistellung nach § 6 sind Ort und Datum der anderweitig abgelegten Prüfung sowie die Bezeichnung des Prüfungsgremiums anzugeben.

§ 6 § 8