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Gesetze / Landesrecht Bayern / Vereinbarung zum Parlamentsbeteiligungsgesetz

VerPBG

IV. Beabsichtigte Verwaltungsabkommen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die für Staatsverträge vereinbarten Regelungen aus Abschnitt III gelten sinngemäß für Verwaltungsabkommen, die von erheblicher landespolitischer Bedeutung sind oder im Landeshaushalt zu Mehrausgaben oder Mindereinnahmen von jeweils über eine Million Euro führen würden.

VerPBG

Vereinbarung zum Parlamentsbeteiligungsgesetz

Landesrecht Bayern

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Fassung

Stand: 25.08.2026 — konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum.

Zitieren

Stand: 25.08.2026

recht.nulegal.eu/gesetze/VerPBG/iv.

Quelle: nu:legal Deutsches Recht, recht.nulegal.eu/gesetze/VerPBG/iv., abgerufen am 25.08.2026. Nicht-amtliche Fassung, Nulegal GmbH.

Datenquelle: BAYERN.RECHT

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