Gesetze / Landesrecht Bayern / Vereinbarung zum Parlamentsbeteiligungsgesetz
VerPBGII. Beabsichtigte Rechtsverordnungen, die der Zustimmung des Landtags bedürfen
Stand: 25.08.2026
Die für Vorhaben der Landesgesetzgebung vereinbarten Regelungen aus Abschnitt I gelten entsprechend.