Gesetze / Gesetz über die Überführung der Anteilsrechte an der Volkswagenwerk Gesellschaft mit beschränkter Haftung in private Hand

VWGmbHÜG

§ 4 Verfassung der Gesellschaft

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VWGmbH%C3%9CG/4#abs-1 (1)

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VWGmbH%C3%9CG/4#abs-2 (2) Die Errichtung und die Verlegung von Produktionsstätten bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrats. Der Beschluß bedarf der Mehrheit von zwei Drittel der Mitglieder des Aufsichtsrats.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VWGmbH%C3%9CG/4#abs-3 (3) Beschlüsse der Hauptversammlung, für die nach dem Aktiengesetz eine Mehrheit erforderlich ist, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt, bedürfen einer Mehrheit von mehr als vier Fünftel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals der Gesellschaft.

§ 3 § 13