Gesetze / Gesetz über die Überführung der Anteilsrechte an der Volkswagenwerk Gesellschaft mit beschränkter Haftung in private Hand

VWGmbHÜG

§ 1 Umwandlung in eine Aktiengesellschaft

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VWGmbH%C3%9CG/1#abs-1 (1) Die Volkswagenwerk Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist unverzüglich in eine Aktiengesellschaft umzuwandeln.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VWGmbH%C3%9CG/1#abs-2 (2) Das Grundkapital ist unter Auflösung eines Teils der Rücklagen so festzusetzen, daß die Rücklagen in einem angemessenen Verhältnis zum Grundkapital stehen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VWGmbH%C3%9CG/1#abs-3 (3) Die Aktien der Gesellschaft dürfen nicht auf einen höheren Nennbetrag als einhundert Deutsche Mark und nicht auf Namen lauten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VWGmbH%C3%9CG/1#abs-4 (4) Im übrigen finden auf die Umwandlung der Gesellschaft die §§ 269 bis 276 des Aktiengesetzes Anwendung.

§ 2