Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zur Durchführung des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid
VVVGVO§ 12 Briefabstimmungsvorsteherin oder Briefabstimmungsvorsteher und -vorstand
Stand: 26.08.2026
Für den die Briefabstimmungsvorsteherin oder den Briefabstimmungsvorsteher und den Briefabstimmungsvorstand gilt § 11 entsprechend mit den Maßgaben, dass
1. bei der Bildung mehrerer Briefabstimmungsvorstände die Zahl der auf einen Briefabstimmungsvorstand entfallenden Abstimmungsbriefe nicht so gering sein darf, dass erkennbar wird, wie einzelne Stimmberechtigte abgestimmt haben und auf einen Briefabstimmungsvorstand mindestens 50 Abstimmungsbriefe entfallen sollen,
2. die Mitglieder der Briefabstimmungsvorstände für die einzelnen Stimmkreise aus den Stimmberechtigten des jeweiligen Stimmkreises berufen werden sollen, die am Ort der Dienststelle der Kreisabstimmungsleiterin oder des Kreisabstimmungsleiters wohnen, bei Bildung von Briefabstimmungsvorständen für einzelne oder mehrere Gemeinden aus den Stimmberechtigten, die in den jeweiligen Gemeinden wohnen,
3. die Kreisabstimmungsleiterin oder der Kreisabstimmungsleiter Ort und Zeit des Zusammentritts des Briefabstimmungsvorstandes öffentlich bekannt macht, die Briefabstimmungsvorsteherin oder den Briefabstimmungsvorsteher und deren oder dessen Stellvertretung auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hinweist, den Briefabstimmungsvorstand über seine Aufgaben unterrichtet und ihn einberuft; entsprechendes gilt bei der Einsetzung mehrerer Briefabstimmungsvorstände für einen Stimmkreis.
Werden Briefabstimmungsvorstände für einzelne oder mehrere Gemeinden gebildet, nimmt die jeweilige oder die betraute Gemeinde die Aufgaben nach Satz 1 Nummer 3 wahr.