Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid
VVVG§ 20 Unterstützungsfrist
Stand: 26.08.2026
Die Unterschriftenbogen eines Volksbegehrens sind bei der Landtagspräsidentin oder dem Landtagspräsidenten spätestens acht Monate nach der Veröffentlichung des Volksbegehrens im Sächsischen Amtsblatt (§ 17) insgesamt einzureichen.