Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Volksbegehrensverfahrensverordnung VVVBbg § 14 Sorbische/Wendische Sprache Stand: 02.08.2026 Brandenburg Im angestammten Siedlungsgebiet der Sorben/Wenden hat die Abstimmungsbehörde zu sichern, daß die Bekanntmachungen nach § 5 sowie die Kenntlichmachung der Eintragungsräume nach § 3 auch in sorbischer/wendischer Sprache erfolgen.