Im angestammten Siedlungsgebiet der Sorben/Wenden hat die Abstimmungsbehörde zu sichern, daß die Bekanntmachungen nach § 5 sowie die Kenntlichmachung der Eintragungsräume nach § 3 auch in sorbischer/wendischer Sprache erfolgen.
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Im angestammten Siedlungsgebiet der Sorben/Wenden hat die Abstimmungsbehörde zu sichern, daß die Bekanntmachungen nach § 5 sowie die Kenntlichmachung der Eintragungsräume nach § 3 auch in sorbischer/wendischer Sprache erfolgen.