Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz
VVG§ 41 Herabsetzung der Prämie
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 9
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG München, 01.06.2023 – 14 U 8235/21
- LG München II, 07.03.2023 – 12 S 12059/22
- OLG Hamm, 06.02.1985 – 20 U 292/84
- OLG Hamm, 28.05.1980 – 20 U 322/79Zitiert von 2
- LG Münster, 06.07.2024 – 115 O 141/21Zitiert von 1
- LG Berlin, 09.12.2022 – 23 O 247/21
Zuletzt entschieden
- AG München, 06.10.2022 – 223 C 6076/22Zitiert von 1
- BGH, 15.07.2015 – IV ZR 70/15Private Krankenversicherung: Erhebung eines individuellen Risikozuschlags bei TarifwechselZitiert von 7
- OLG Karlsruhe, 31.03.2011 – 12 U 164/10Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 41 VVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Ist wegen bestimmter gefahrerhöhender Umstände eine höhere Prämie vereinbart und sind diese Umstände nach Antragstellung des Versicherungsnehmers oder nach Vertragsschluss weggefallen oder bedeutungslos geworden, kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass die Prämie ab Zugang des Verlangens beim Versicherer angemessen herabgesetzt wird. Dies gilt auch, wenn die Bemessung der höheren Prämie durch unrichtige, auf einem Irrtum des Versicherungsnehmers beruhende Angaben über einen solchen Umstand veranlasst worden ist.