Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz
VVG§ 21 Ausübung der Rechte des Versicherers
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 139
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 25.11.2015 – IV ZR 277/14Lebensversicherungsvertrag: Frist für Anfechtung durch den Versicherer wegen arglistiger TäuschungZitiert von 7
- OLG Naumburg, 14.08.2014 – 4 U 78/13
- OLG Stuttgart, 23.06.2014 – 7 U 51/14
- OLG Saarbrücken, 14.06.2006 – 5 U 697/05 - 103
- OLG Brandenburg, 13.02.2026 – 11 U 57/25
- OLG Saarbrücken, 16.11.2022 – 5 U 8/22Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BGH, 24.06.2026 – IV ZR 198/25
- OLG Brandenburg, 06.01.2026 – 11 U 57/25
- OLG Celle, 13.11.2025 – 8 U 5/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 21 VVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/21#abs-1 (1) Der Versicherer muss die ihm nach § 19 Abs. 2 bis 4 zustehenden Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangt. Der Versicherer hat bei der Ausübung seiner Rechte die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt; er darf nachträglich weitere Umstände zur Begründung seiner Erklärung angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/21#abs-2 (2) Im Fall eines Rücktrittes nach § 19 Abs. 2 nach Eintritt des Versicherungsfalles ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, die Verletzung der Anzeigepflicht bezieht sich auf einen Umstand, der weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/21#abs-3 (3) Die Rechte des Versicherers nach § 19 Abs. 2 bis 4 erlöschen nach Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss; dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt, beläuft sich die Frist auf zehn Jahre.