Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz
VVG§ 203 Prämien- und Bedingungsanpassung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 482
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Nach Gewicht
- OLG Köln, 28.01.2020 – 9 U 138/19Private Krankenversicherung: Anforderungen an die Mitteilung der maßgeblichen Gründe bei einer Beitragsanpassung und Voraussetzungen für eine Heilung von Formmängeln KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 28
- BGH, 16.12.2020 – IV ZR 294/19Private Krankenversicherung: Anforderungen an die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der PrämieZitiert von 297
- BGH, 16.12.2020 – IV ZR 314/19Rechtsstreit über eine Prämienanpassung in der privaten Krankenversicherung: Gesonderte Überprüfung der Unabhängigkeit des zustimmenden Treuhänders durch die ZivilgerichteZitiert von 122
- OLG Frankfurt am Main, 02.06.2022 – 3 U 142/21Zitiert von 5
- OLG Köln, 22.09.2020 – 9 U 237/19Private Krankenversicherung: Anforderungen an die Mitteilung der maßgeblichen Gründe einer Beitragsanpassung; Heilung von Begründungsmängeln durch Nachholung im Prozess KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 23
- OLG Karlsruhe, 17.01.2023 – 12 U 304/21Zitiert von 12
Zuletzt entschieden
- BGH, 13.05.2026 – IV ZR 27/25
- OLG Brandenburg, 29.04.2026 – 11 U 24/26
- BGH, 22.04.2026 – IV ZR 70/25Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in einer privaten Krankenversicherung und Rückzahlung von Prämienanteilen
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 203 VVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/203#abs-1 (1) Bei einer Krankenversicherung, bei der die Prämie nach Art der Lebensversicherung berechnet wird, kann der Versicherer nur die entsprechend den technischen Berechnungsgrundlagen nach den §§ 146, 149, 150 in Verbindung mit § 160 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu berechnende Prämie verlangen. Außer bei Verträgen im Basistarif nach § 152 des Versicherungsaufsichtsgesetzes kann der Versicherer mit Rücksicht auf ein erhöhtes Risiko einen angemessenen Risikozuschlag oder einen Leistungsausschluss vereinbaren. Im Basistarif ist eine Risikoprüfung nur zulässig, soweit sie für Zwecke des Risikoausgleichs nach § 154 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder für spätere Tarifwechsel erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/203#abs-2 (2) Ist bei einer Krankenversicherung das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherers gesetzlich oder vertraglich ausgeschlossen, ist der Versicherer bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung einer für die Prämienkalkulation maßgeblichen Rechnungsgrundlage berechtigt, die Prämie entsprechend den berichtigten Rechnungsgrundlagen auch für bestehende Versicherungsverhältnisse neu festzusetzen, sofern ein unabhängiger Treuhänder die technischen Berechnungsgrundlagen überprüft und der Prämienanpassung zugestimmt hat. Dabei dürfen auch ein betragsmäßig festgelegter Selbstbehalt angepasst und ein vereinbarter Risikozuschlag entsprechend geändert werden, soweit dies vereinbart ist. Maßgebliche Rechnungsgrundlagen im Sinn der Sätze 1 und 2 sind die Versicherungsleistungen und die Sterbewahrscheinlichkeiten. Für die Änderung der Prämien, Prämienzuschläge und Selbstbehalte sowie ihre Überprüfung und Zustimmung durch den Treuhänder gilt § 155 in Verbindung mit einer auf Grund des § 160 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/203#abs-3 (3) Ist bei einer Krankenversicherung im Sinn des Absatzes 1 Satz 1 das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherers gesetzlich oder vertraglich ausgeschlossen, ist der Versicherer bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung der Verhältnisse des Gesundheitswesens berechtigt, die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die Tarifbestimmungen den veränderten Verhältnissen anzupassen, wenn die Änderungen zur hinreichenden Wahrung der Belange der Versicherungsnehmer erforderlich erscheinen und ein unabhängiger Treuhänder die Voraussetzungen für die Änderungen überprüft und ihre Angemessenheit bestätigt hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/203#abs-4 (4) Ist eine Bestimmung in Allgemeinen Versicherungsbedingungen des Versicherers durch höchstrichterliche Entscheidung oder durch einen bestandskräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt worden, ist § 164 anzuwenden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/203#abs-5 (5) Die Neufestsetzung der Prämie und die Änderungen nach den Absätzen 2 und 3 werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der Neufestsetzung oder der Änderungen und der hierfür maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer folgt.