Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz
VVG§ 1a Vertriebstätigkeit des Versicherers
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 25
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG München II, 16.09.2022 – 16 HK O 6131/21
- OLG Karlsruhe, 22.09.2021 – 6 U 82/20
- LG Köln, 26.11.2020 – 24 O 262/20Zitiert von 1
- OLG Karlsruhe, 11.12.2024 – 25 U 455/22
- LG Darmstadt, 26.08.2022 – 26 O 292/21Zitiert von 1
- BGH, 21.09.2022 – IV ZR 467/21Betriebsschließungsversicherung: Versicherungsschutz für Betriebsschließung durch behördliche Anordnung in der Corona-PandemieZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 16.06.2025 – 12 U 145/24Zitiert von 1
- LG Darmstadt, 02.09.2024 – 26 O 138/22Zitiert von 1
- OLG Stuttgart, 24.11.2023 – 7 U 61/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1a VVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/1a#abs-1 (1) Der Versicherer muss bei seiner Vertriebstätigkeit gegenüber Versicherungsnehmern stets ehrlich, redlich und professionell in deren bestmöglichem Interesse handeln. Zur Vertriebstätigkeit gehören
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/1a#abs-2 (2) Absatz 1 gilt auch für die Bereitstellung von Informationen über einen oder mehrere Versicherungsverträge auf Grund von Kriterien, die ein Versicherungsnehmer über eine Website oder andere Medien wählt, ferner für die Erstellung einer Rangliste von Versicherungsprodukten, einschließlich eines Preis- und Produktvergleichs oder eines Rabatts auf den Preis eines Versicherungsvertrags, wenn der Versicherungsnehmer einen Versicherungsvertrag direkt oder indirekt über eine Website oder ein anderes Medium abschließen kann.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/1a#abs-3 (3) Alle Informationen im Zusammenhang mit der Vertriebstätigkeit einschließlich Werbemitteilungen, die der Versicherer an Versicherungsnehmer oder potenzielle Versicherungsnehmer richtet, müssen redlich und eindeutig sein und dürfen nicht irreführend sein. Werbemitteilungen müssen stets eindeutig als solche erkennbar sein.