Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz
VVG§ 130 Umfang der Gefahrtragung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 25
Nach Gewicht
- BGH, 18.05.2011 – IV ZR 165/09Schiffsversicherung: Haftungsausschluss bei Fahruntüchtigkeit als verhüllte ObliegenheitZitiert von 3
- OLG Köln, 01.10.1999 – 3 U 4/99Yachtkaskoversicherung: Leistungsfreiheit des Versicherers wegen grober Fahrlässigkeit bei Fahren einer Sportyacht außerhalb der Fahrrinne KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- Schifffahrtsobergericht Köln, 01.10.1999 – 3 U 4/99 BSch
- OLG Köln, 30.04.2002 – 9 U 94/01
- BGH, 09.11.2011 – IV ZR 172/10Geld- und Valorentransportversicherung: Unterbliebene Ablieferung von Bargeld zur Geldversorgung beim Auftraggeber entsprechend den Vorgaben des Transportvertrages als Versicherungsfall - Geldtransport IVZitiert von 3
- BGH, 09.11.2011 – IV ZR 16/10Geld- und Werttransportversicherung: Rechtsschein der Versichererstellung einer GmbH; Darlegungs- und Beweislast für die Abdeckung des Schadens durch den Versicherungsschutz; Deliktshaftung wegen zweckwidriger Verwendung zum Transport überlassenen BargeldesZitiert von 5
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 16.10.2017 – 18 U 11/17Zitiert von 1
- OLG Stuttgart, 29.03.2017 – 3 U 189/16
- BGH, 27.05.2015 – IV ZR 292/13Deckungsschutz aus einer Flusskaskopolice für ein Tankmotorschiff: Schiffsunfall auf der Donau während des Transports eines schwimmfähigen Schiffsrumpfs eines Schiffsneubaus; Berücksichtigung der "causa proxima" für einen Haftungsausschluss; Mitversicherung für fahrlässig verursachte Eigen- und Drittschäden; Ersatzpflicht für Prozesskosten im HaftpflichtprozessZitiert von 6
25 Entscheidungen zu § 130 VVG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 130 VVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/130#abs-1 (1) Bei der Versicherung von Gütern gegen die Gefahren der Beförderung zu Lande oder auf Binnengewässern sowie der damit verbundenen Lagerung trägt der Versicherer alle Gefahren, denen die Güter während der Dauer der Versicherung ausgesetzt sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/130#abs-2 (2) Bei der Versicherung eines Schiffes gegen die Gefahren der Binnenschifffahrt trägt der Versicherer alle Gefahren, denen das Schiff während der Dauer der Versicherung ausgesetzt ist. Der Versicherer haftet auch für den Schaden, den der Versicherungsnehmer infolge eines Zusammenstoßes von Schiffen oder eines Schiffes mit festen oder schwimmenden Gegenständen dadurch erleidet, dass er den einem Dritten zugefügten Schaden zu ersetzen hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/130#abs-3 (3) Die Versicherung gegen die Gefahren der Binnenschifffahrt umfasst die Beiträge zur großen Haverei, soweit durch die Haverei-Maßnahme ein vom Versicherer zu ersetzender Schaden abgewendet werden sollte.