Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz

VVG

§ 130 Umfang der Gefahrtragung

Stand: 10.06.2019

Bund25 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/130#abs-1 (1) Bei der Versicherung von Gütern gegen die Gefahren der Beförderung zu Lande oder auf Binnengewässern sowie der damit verbundenen Lagerung trägt der Versicherer alle Gefahren, denen die Güter während der Dauer der Versicherung ausgesetzt sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/130#abs-2 (2) Bei der Versicherung eines Schiffes gegen die Gefahren der Binnenschifffahrt trägt der Versicherer alle Gefahren, denen das Schiff während der Dauer der Versicherung ausgesetzt ist. Der Versicherer haftet auch für den Schaden, den der Versicherungsnehmer infolge eines Zusammenstoßes von Schiffen oder eines Schiffes mit festen oder schwimmenden Gegenständen dadurch erleidet, dass er den einem Dritten zugefügten Schaden zu ersetzen hat.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/130#abs-3 (3) Die Versicherung gegen die Gefahren der Binnenschifffahrt umfasst die Beiträge zur großen Haverei, soweit durch die Haverei-Maßnahme ein vom Versicherer zu ersetzender Schaden abgewendet werden sollte.

§ 129 § 131