Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz
VVG§ 65 Großrisiken
Stand: 10.06.2019
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- BVerfG, 12.10.2010 – 1 BvL 14/09Erstreckung des familiären Haftungsprivilegs (§ 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X) auf den unterhaltspflichtigen, mit dem geschädigten Kind zwar nicht zusammenlebenden, aber Unterhalt zahlenden und regelmäßigen wie längeren Umgang pflegenden ElternteilsZitiert von 38
- BGH, 16.08.2019 – AnwZ (Brfg) 58/18Syndikusrechtsanwalt bei Schadensfallbearbeitung für Kunden
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Die §§ 60 bis 63 gelten nicht für die Vermittlung von Versicherungsverträgen über Großrisiken im Sinn des § 210 Absatz 2.