Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz
VVG§ 36 Leistungsort
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- OLG Düsseldorf, 30.07.2012 – I-3 Wx 102/12
- OLG Köln, 16.07.2002 – 9 U 48/01
- OLG Hamm, 23.10.1981 – 20 U 121/81
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/36#abs-1 (1) Leistungsort für die Zahlung der Prämie ist der jeweilige Wohnsitz des Versicherungsnehmers. Der Versicherungsnehmer hat jedoch auf seine Gefahr und seine Kosten die Prämie dem Versicherer zu übermitteln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/36#abs-2 (2) Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung in seinem Gewerbebetrieb genommen, tritt, wenn er seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Ort hat, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.