Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz

VVG

§ 190 Pflichtversicherung

Stand: 10.06.2019

Bund

Besteht für den Abschluss einer Unfallversicherung eine Verpflichtung durch Rechtsvorschrift, hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer unter Angabe der Versicherungssumme zu bescheinigen, dass eine der zu bezeichnenden Rechtsvorschrift entsprechende Unfallversicherung besteht.

§ 189 § 191