Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz

VVG

§ 122 Veräußerung der von der Versicherung erfassten Sache

Stand: 10.06.2019

Bund2 Entscheidungen

Die §§ 95 bis 98 über die Veräußerung der versicherten Sache sind entsprechend anzuwenden.

§ 121 § 123