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§ 122 VVG 2008 — Veräußerung der von der Versicherung erfassten Sache

Versicherungsvertragsgesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die §§ 95 bis 98 über die Veräußerung der versicherten Sache sind entsprechend anzuwenden.