Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Verhütung von Bränden

VVB

§ 19 Ausschmücken von Räumen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVB/19#abs-1 (1) Räume, die dem Aufenthalt einer größeren Anzahl von Menschen dienen, und Rettungswege aus solchen Räumen dürfen nicht mit leicht entzündbaren Stoffen ausgeschmückt werden. Papier und Kunststoffe dürfen hierfür nur verwendet werden, wenn sie mindestens schwer entflammbar sind. Zu- und Ausgänge, Hinweise auf Ausgänge, Brandschutzeinrichtungen und Sicherheitskennzeichen dürfen durch Ausschmückungsgegenstände nicht verstellt oder verhängt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVB/19#abs-2 (2) Elektrische Leuchten dürfen in Räumen nicht so mit brennbaren Stoffen umgeben werden, daß diese entzündet werden können.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VVB/19#abs-3 (3) Abs. 1 und 2 gelten auch für Zelte und bauliche Anlagen, die geeignet sind, wiederholt an wechselnden Orten aufgestellt und zerlegt zu werden, mit Ausnahme ausführungsgenehmigungspflichtiger fliegender Bauten.

§ 18 § 20