Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Verhütung von Bränden
VVB§ 12 Feste Brennstoffe
Stand: 25.08.2026
Feste Brennstoffe müssen so verwahrt werden, daß sie durch Feuerstätten nicht entzündet werden können. Sie dürfen insbesondere nicht unmittelbar neben Feuerstätten gelagert werden, wenn nicht ein Schutz vor zu starker Erwärmung besteht.