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§ 12 VVB (Bayern) — Feste Brennstoffe

Verordnung über die Verhütung von Bränden

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Feste Brennstoffe müssen so verwahrt werden, daß sie durch Feuerstätten nicht entzündet werden können. Sie dürfen insbesondere nicht unmittelbar neben Feuerstätten gelagert werden, wenn nicht ein Schutz vor zu starker Erwärmung besteht.