Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Verhütung von Bränden

VVB

§ 1 Anwendungsbereich

Stand: 25.08.2026

Bayern

Diese Verordnung findet mit Ausnahme von § 9 keine Anwendung, soweit bundesrechtliche oder besondere landesrechtliche Vorschriften bestehen. Sie findet insbesondere keine Anwendung, soweit das Chemikaliengesetz, das Arbeitsschutzgesetz, das Produktsicherheitsgesetz sowie das Sprengstoffgesetz und die jeweils auf Grundlage dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen Regelungen enthalten zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz durch Brand.

§ 2