Gesetze / Veranstaltungstechnikmeister-Fortbildungsprüfungsverordnung
VTMFPrV§ 7 Prüfungsinstrument und Bearbeitungsdauer
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VTMFPrV/7#abs-1 (1) Es wird je eine Situationsaufgabe zu den Prüfungsbereichen „Konzeption und Planung veranstaltungstechnischer Projekte“ und „Technische Leitung und Umsetzung veranstaltungstechnischer Projekte“ gestellt. Die zu prüfende Person hat die Aufgaben schriftlich unter Aufsicht zu bearbeiten. Dabei sollen auch Dokumente erstellt und erläutert werden, die der beruflichen Praxis entsprechen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VTMFPrV/7#abs-2 (2) Die Bearbeitungsdauer für die schriftlichen Aufgaben in den Prüfungsbereichen nach Absatz 1 soll je Prüfungsbereich mindestens 180 Minuten und höchstens 240 Minuten betragen.