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# § 7 VTMFPrV — Prüfungsinstrument und Bearbeitungsdauer

Veranstaltungstechnikmeister-Fortbildungsprüfungsverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.01.2020 bis 22.12.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Es wird je eine Situationsaufgabe zu den Prüfungsbereichen „Konzeption und Planung veranstaltungstechnischer Projekte“ und „Technische Leitung und Umsetzung veranstaltungstechnischer Projekte“ gestellt. Die zu prüfende Person hat die Aufgaben schriftlich unter Aufsicht zu bearbeiten. Dabei sollen auch Dokumente erstellt und erläutert werden, die der beruflichen Praxis entsprechen.

(2) Die Bearbeitungsdauer für die schriftlichen Aufgaben in den Prüfungsbereichen nach Absatz 1 soll je Prüfungsbereich mindestens 180 Minuten und höchstens 240 Minuten betragen.

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Zitiervorschlag: § 7 VTMFPrV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VTMFPrV/7

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