Gesetze / Veranstaltungstechnikmeister-Fortbildungsprüfungsverordnung

VTMFPrV

§ 13 Mündliche Ergänzungsprüfung

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VTMFPrV/13#abs-1 (1) Die zu prüfende Person kann für die schriftliche Situationsaufgabe nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VTMFPrV/13#abs-2 (2) Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die in der Situationsaufgabe erbrachte Prüfungsleistung mit „mangelhaft“, jedoch nicht schlechter, bewertet worden ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VTMFPrV/13#abs-3 (3) Die Aufgabenstellung in der mündlichen Ergänzungsprüfung soll anwendungsbezogen sein. Die mündliche Ergänzungsprüfung soll nicht länger als 20 Minuten dauern.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VTMFPrV/13#abs-4 (4) Das Ergebnis der schriftlichen Prüfungsleistung und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung sind bei der Ermittlung des Ergebnisses für die Situationsaufgabe im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.

§ 12 § 14