nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 13 VTMFPrV — Mündliche Ergänzungsprüfung

Veranstaltungstechnikmeister-Fortbildungsprüfungsverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.01.2020 bis 22.12.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die zu prüfende Person kann für die schriftliche Situationsaufgabe nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.

(2) Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die in der Situationsaufgabe erbrachte Prüfungsleistung mit „mangelhaft“, jedoch nicht schlechter, bewertet worden ist.

(3) Die Aufgabenstellung in der mündlichen Ergänzungsprüfung soll anwendungsbezogen sein. Die mündliche Ergänzungsprüfung soll nicht länger als 20 Minuten dauern.

(4) Das Ergebnis der schriftlichen Prüfungsleistung und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung sind bei der Ermittlung des Ergebnisses für die Situationsaufgabe im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.

---

Zitiervorschlag: § 13 VTMFPrV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VTMFPrV/13

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
