(1) Mit der Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik oder Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik“ soll die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachgewiesen werden.
(2) Die Prüfung wird von der zuständigen Stelle durchgeführt.
(3) Durch die Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit soll der Geprüfte Meister für Veranstaltungstechnik oder die Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik in der Lage sein, in Betrieben unterschiedlicher Art und mit unterschiedlicher Aufgabenstellung für verschiedene Veranstaltungsformen
(4) Zur erweiterten beruflichen Handlungsfähigkeit gehören folgende Aufgaben:
(5) Die erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 2 Nummer 1 führt zusammen mit dem erbrachten Nachweis nach § 2 Nummer 2 zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik“ oder „Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik“.