Gesetze / Veranstaltungstechnikmeister-Bachelor Professional für Veranstaltungstechnik-Fortbildungsprüfungsverordnung
VTMBAProVTFPrV§ 19 Bestandteile des Prüfungsteils
Stand: 22.12.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VTMBAProVTFPrV/19#abs-1 (1) Bestandteile des Prüfungsteils „Veranstaltungsprojekt“ sind
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VTMBAProVTFPrV/19#abs-2 (2) Der Bericht nach Absatz 1 Nummer 1 muss mindestens Folgendes enthalten:
Der Prüfungsausschuss soll mit der Genehmigung des Projektantrages den Umfang des Berichts begrenzen. Die zu prüfende Person hat den Bericht nach Absatz 1 Nummer 1 dem Prüfungsausschuss spätestens 42 Kalendertage nach dem Tag der Genehmigung des Projektantrags einzureichen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VTMBAProVTFPrV/19#abs-3 (3) Sind die Inhalte nach Absatz 2 nicht vollständig im Bericht vorhanden, dann ist der Prüfungsteil „Veranstaltungsprojekt“ nicht bestanden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VTMBAProVTFPrV/19#abs-4 (4) Die Präsentation des Veranstaltungsprojekts nach Absatz 1 Nummer 2 soll mindestens zehn Minuten und höchstens 15 Minuten dauern. Die Form der Präsentation und der Einsatz technischer Mittel stehen der zu prüfenden Person frei. Die verwendeten Unterlagen sind dem Prüfungsausschuss nach der Präsentation zu überlassen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VTMBAProVTFPrV/19#abs-5 (5) Der Präsentation schließt sich das Fachgespräch nach Absatz 1 Nummer 3 an, das auf der Grundlage des Berichts und der Präsentation geführt wird. Das Fachgespräch soll mindestens 20 Minuten und höchstens 30 Minuten dauern.