Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verwaltungsabkommen über die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben nach dem Energiewirtschaftsgesetz

VT-VWABKENERGIEWG_2014

Art 5 (Inkrafttreten und Geltungsdauer)

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-VWABKENERGIEWG_2014/5#abs-1 (1) Dieses Verwaltungsabkommen tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (Teil I - Gesetze) in Kraft. Gleichzeitig tritt das Verwaltungsabkommen über die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben nach dem Energiewirtschaftsgesetz vom 22. Februar 2011 (GVBl. I Nr. 8) außer Kraft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-VWABKENERGIEWG_2014/5#abs-2 (2) Die Bundesnetzagentur überprüft die Angemessenheit der Kostensätze nach Artikel 4 Absatz 3 Satz 1 und 2 anhand ihrer Kosten- und Leistungsrechnung unter Zugrundelegung ihrer Vollkostenrechnung und legt bis zum 31. März 2016 einen Vorschlag für eine Anpassung der Kostensätze vor, soweit dies angemessen ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VT-VWABKENERGIEWG_2014/5#abs-3 (3) Das Verwaltungsabkommen kann jährlich zum 31. Dezember gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Voraussetzung einer Kündigung nach Satz 1 ist, dass diese dem Vertragspartner mindestens sechs Monate vor Ablauf der Frist nach Satz 1 zugeht.

Berlin, den 09.12.2013

Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie

In Vertretung

Stefan Kapferer

Potsdam, den 27.11.2013

Der Minister für Wirtschaft und Europaangelegenheiten

Ralf Christoffers

zum Gesetz

Art 4