Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Führung des Registers für Binnenschiffe und des Registers für Schiffsbauwerke
VT-STV_REGISTER_BINNENSCHIFFE_SCHIFFSBAUWERKEArt 5
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-STV_REGISTER_BINNENSCHIFFE_SCHIFFSBAUWERKE/5#abs-1 (1) Dieser Staatsvertrag gilt ab Inkrafttreten zunächst für fünf Jahre.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-STV_REGISTER_BINNENSCHIFFE_SCHIFFSBAUWERKE/5#abs-2 (2) Danach verlängert er sich jeweils automatisch um vier Jahre, wenn er nicht von einem der Vertragspartner mit einer Frist von einem Jahr schriftlich gekündigt wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VT-STV_REGISTER_BINNENSCHIFFE_SCHIFFSBAUWERKE/5#abs-3 (3) Soweit die Parteien keine abweichende Vereinbarung treffen, richtet sich die Rückübertragung des Binnenschiffs- und des Schiffsbauwerkeregisters bei einer Kündigung oder anderweitigen Beendigung dieses Staatsvertrags nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden gesetzlichen oder durch den Verordnungsgeber normierten Vorgaben für die Übertragung. Artikel 2 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.