Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Führung des Registers für Binnenschiffe und des Registers für Schiffsbauwerke

VT-STV_REGISTER_BINNENSCHIFFE_SCHIFFSBAUWERKE

Art 2

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-STV_REGISTER_BINNENSCHIFFE_SCHIFFSBAUWERKE/2#abs-1 (1) Das Binnenschiffs- und das Schiffsbauwerkeregister werden beim Amtsgericht Hamburg in maschineller Form als automatisiertes Dateisystem geführt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-STV_REGISTER_BINNENSCHIFFE_SCHIFFSBAUWERKE/2#abs-2 (2) Das Amtsgericht Hamburg ist für sämtliche unerledigte Anträge und Verfahren beim Binnenschiffs- und beim Schiffsbauwerkeregister des Landes Brandenburg ab Inkrafttreten dieses Staatsvertrags gemäß Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 zuständig.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VT-STV_REGISTER_BINNENSCHIFFE_SCHIFFSBAUWERKE/2#abs-3 (3) Die Abwicklung der Übertragung richtet sich nach den §§ 12, 12a der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung (SchRegDV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. November 1994 (BGBl.1994 I S. 3631, 1995 I S. 249), die zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1724) geändert worden ist. Die bis zum Inkrafttreten dieses Staatsvertrags geschlossenen Registerblätter und die dazugehörigen Registerakten verbleiben bei dem Amtsgericht Brandenburg an der Havel.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VT-STV_REGISTER_BINNENSCHIFFE_SCHIFFSBAUWERKE/2#abs-4 (4) Bei dem Amtsgericht Hamburg werden die übertragenen Registerblätter gemäß § 59 SchRegDV in Verbindung mit der Verordnung über die Einführung des maschinell geführten Schiffsregisters vom 22. Januar 2020 ( HmbGVBl. S. 82) in der jeweils geltenden Fassung durch Umschreibung, Neufassung oder Umstellung in das maschinelle Schiffsregister überführt.

Art 1 Art 3