Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag über die Übertragung von Aufgaben nach §§ 802k Absatz 1 Satz 2, 882h Absatz 1 Satz 2 und 3 der Zivilprozessordnung und § 6 Absatz 1 Schuldnerverzeichnisführungsverordnung und § 7 Absatz 1 Satz 1 der Vermögensverzeichnisverordnung zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Vollstreckungsportals der Länder
VT-STVVOLLSTRECKPORTALLAENDER_2013§ 7 Kosten und Betrieb des Vollstreckungsportals
Stand: 21.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-STVVOLLSTRECKPORTALLAENDER_2013/7#abs-1 (1) Die Länder erstatten dem Land Nordrhein-Westfalen den ihm durch diesen Vertrag entstehenden Aufwand. Die Verteilung der Kosten richtet sich nach dem jeweils geltenden Königsteiner Schlüssel zum Stichtag der Abrechnung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-STVVOLLSTRECKPORTALLAENDER_2013/7#abs-2 (2) Die Einzelheiten über den Betrieb des gemeinsamen Vollstreckungsportals der Länder sowie die Höhe der Kosten werden in einer Dienstleistungsvereinbarung gesondert geregelt.