Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Übertragung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und § 10 des Handelsgesetzbuches zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder

VT-STVREGISTERPORTALLAENDER

§ 8 Einsatz von elektronischen Bezahlsystemen und Lastschriftverfahren

Stand: 02.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-STVREGISTERPORTALLAENDER/8#abs-1 (1) Zur Abgeltung der Gebühren des elektronischen Abrufverfahrens, die für Abrufe entstehen, die über das Registerportal erfolgen, ist der Einsatz elektronischer Bezahlsysteme und des Lastschriftverfahrens gestattet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-STVREGISTERPORTALLAENDER/8#abs-2 (2) Abrufe nach Absatz 1 erfolgen ohne vorherige Anmeldung nach § 4. Das Land Brandenburg erhält zum Nachweis der nach Absatz 1 erfolgten Abrufe eine monatliche Übersicht.

§ 7 § 9