Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Übertragung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und § 10 des Handelsgesetzbuches zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder

VT-STVREGISTERPORTALLAENDER

§ 5 Zentrale Erfassung von Gebührentatbeständen

Stand: 02.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-STVREGISTERPORTALLAENDER/5#abs-1 (1) Das Land Brandenburg überträgt die Zuständigkeit für die Erfassung der Gebührentatbestände des elektronischen Abrufverfahrens über das Registerportal auf das Land Nordrhein-Westfalen. Zuständige Stelle ist das Amtsgericht Hagen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-STVREGISTERPORTALLAENDER/5#abs-2 (2) Die Gebührenfreiheit im Sinne von § 8 Abs. 2 der Justizverwaltungskostenordnung beurteilt sich nach dem Recht des Landes Brandenburg.

§ 4 § 6