Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Rundfunkbeitragsstaatsvertrag
VT-RBSTV§ 12 Ordnungswidrigkeiten
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-RBSTV/12#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
den Beginn der Beitragspflicht entgegen § 8 Abs. 1 und 3 nicht innerhalb eines Monats anzeigt,
der Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 2 nicht nachgekommen ist oder
den fälligen Rundfunkbeitrag länger als sechs Monate ganz oder teilweise nicht leistet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-RBSTV/12#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VT-RBSTV/12#abs-3 (3) Die Ordnungswidrigkeit wird nur auf Antrag der Landesrundfunkanstalt verfolgt; sie ist vom Ausgang des Verfahrens zu benachrichtigen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VT-RBSTV/12#abs-4 (4) Daten über Ordnungswidrigkeiten sind von der Landesrundfunkanstalt unverzüglich nach Abschluss des jeweiligen Verfahrens zu löschen.