Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag über die NKL Nordwestdeutsche Klassenlotterie

VT-NKLSTV_2009

§ 1 Errichtung, Rechtsform, Sitz

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-NKLSTV_2009/1#abs-1 (1) Die Vertragsländer errichten mit Wirkung zum 1. April 2009 eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Namen

NKL Nordwestdeutsche Klassenlotterie

– im Folgenden: „Anstalt“ oder „NKL“ –.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-NKLSTV_2009/1#abs-2 (2) Aufgabe der Anstalt ist die Veranstaltung von staatlichen Klassenlotterien und Spielergänzungen (Zusatzspielen).

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VT-NKLSTV_2009/1#abs-3 (3) Die NKL darf sich an anderen Unternehmen beteiligen oder mit solchen kooperieren, soweit es der Erfüllung ihrer Aufgaben aus diesem Vertrag dient.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VT-NKLSTV_2009/1#abs-4 (4) Sitz der Anstalt ist Hamburg.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VT-NKLSTV_2009/1#abs-5 (5) Für die Anstalt gilt das Landesrecht des Sitzlandes, soweit in diesem Staatsvertrag oder in der Satzung der Anstalt nichts anderes bestimmt ist.

§ 2