Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag über die Errichtung des Zentralen Mahngerichts Berlin-Brandenburg sowie zur Änderung des Staatsvertrages zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg vom 20. November 1995 über die Zuständigkeit des Landgerichts Berlin für Rechtsstreitigkeiten über technische Schutzrechte - Mahngerichtsvertrag -
VT-MAHNGERICHTSVERTRAG_2006Art 6 Haushalt, Rechnungsprüfung
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-MAHNGERICHTSVERTRAG_2006/6#abs-1 (1) Das Zentrale Mahngericht wird im Haushaltsplan des Landes Berlin gesondert kenntlich gemacht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-MAHNGERICHTSVERTRAG_2006/6#abs-2 (2) Hinsichtlich der Ansätze, die das Zentrale Mahngericht betreffen, wird der Entwurf des Haushaltsplans im Einvernehmen mit dem für Justiz zuständigen Ministerium des Landes Brandenburg aufgestellt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VT-MAHNGERICHTSVERTRAG_2006/6#abs-3 (3) Die Rechnungshöfe der vertragschließenden Länder sind berechtigt, die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Zentralen Mahngerichts zu prüfen. Sie sollen Prüfvereinbarungen auf der Grundlage von § 93 der Landeshaushaltsordnungen treffen.