Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag der Länder Berlin und Brandenburg über das Landesentwicklungsprogramm 2007 (LEPro 2007) und die Änderung des Landesplanungsvertrages
VT-LEPRO2007_STV_2008§ 3 Zentrale Orte
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-LEPRO2007_STV_2008/3?asof=2026-08-02#abs-1 (1) Die Hauptstadtregion soll nach den Prinzipien der zentralörtlichen Gliederung entwickelt werden. Zentrale Orte sollen als Siedlungsschwerpunkte und Verkehrsknoten für ihren Versorgungsbereich räumlich gebündelt Wirtschafts-, Einzelhandels-, Kultur-, Freizeit-, Bildungs-, Gesundheits- und soziale Versorgungsfunktionen erfüllen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-LEPRO2007_STV_2008/3?asof=2026-08-02#abs-2 (2) Als Zentrale Orte sollen solche Gemeinden bestimmt werden, die aufgrund ihrer räumlichen Lage, der zu versorgenden Bevölkerung ihrer Verflechtungsbereiche, ihrer funktionalen Ausstattung und ihrer Potenziale in der Lage sind, die übergemeindlichen Aufgaben der Daseinsvorsorge langfristig und flächendeckend zu erfüllen.