(1) Jeder Rundfunkveranstalter muss der Medienanstalt mindestens eine für das Rundfunkprogramm verantwortliche Person benennen. Werden mehrere verantwortliche Personen benannt, ist zusätzlich anzugeben, für welchen Teil des Rundfunkprogramms jede einzelne Person verantwortlich ist.
(2) Zur verantwortlichen Person darf nur benannt werden, wer die Voraussetzungen entsprechend § 20 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 erfüllt.
(3) Die oder der Jugendschutzbeauftragte nach § 7 Absatz 1 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages ist der Medienanstalt zu benennen.